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AGB
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Optikkomponenten & Kristalle GmbH

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§1
Allgemeines – Geltungsbereich



(1)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Sie
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(3)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§2
Angebot – Angebotsunterlagen



(1)
Stellt die Bestellung des Kunden ein Angebot auf Abschluß des Kaufvertrages
dar, so behält sich die Optikkomponenten & Kristalle GmbH vor, dieses
innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.
(2)
Die Fa. Optikkomponenten & Kristalle GmbH behält sich an ihren sämtlichen
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die
Eigentums-und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftlich
erteilte Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§3
Preise – Zahlungsbedingungen -Aufrechnungseinschränkung

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise
„ab Werk“ ausschließlich der gesetzlichen MwSt., Verpackung und des
Versandes; diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt. Ein Abzug
von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, versteht sich der
Kaufpreis als netto (ohne Abzug) und ist innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise der Fa. Optikkomponenten &
Kristalle GmbH als vereinbart.
(3)
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, die befürchten lässt, dass die
Bezahlung gefährdet wird oder werden solche bereits vor Vertragsabschluß
vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so erfolgen weitere
Lieferungen nur gegen Vorauskasse. Entsprechendes gilt, wenn sich der Besteller
mit der Bezahlung für frühere Lieferungen in Verzug befindet. Ferner können wir
in diesem Fall die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen aus der
Geschäftsbeziehung verlangen, auch wenn die Rechnungsbeiträge zuvor ganz
oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren.
(4)
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist
er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5)
Erfolgt der Bezug des vom Käufer georderten Produktes außerhalb des
Geltungsbereiches des €, so gelten die Preise, auch die in den betreffenden
Auftragsbestätigungen, nur dann als Festpreise, solange sich die Parität des €
gegenüber anderen Währungen nicht maßgeblich ändert und zwischen
Vertragsschluss und Liefertermin nicht mehr als 3 Monate liegen. Im Falle nicht
unerheblicher Wechselkursschwankungen ist die Optikkomponenten & Kristalle
GmbH berechtigt, die bestätigten Preise anzupassen; in diesem Fall ist der Kunde
nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6)
Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten ist die
Optikkomponenten & Kristalle GmbH berechtigt, die Preise entsprechend
zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen aufgrund Materialpreiserhöhungen
anzupassen. Bei einer Erhöhung der Preise um mehr als 5% hat der
Besteller das Recht, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen, Eingang bei der
Optikkomponenten & Kristalle GmbH, seit Mitteilung der Erhöhung schriftlich
zu kündigen.
§4
Lieferzeit

(1)
Angegebene Lieferzeiten verstehen sich in Ermangelung individualvertraglicher
Abreden als Richtwerte. Im Zweifel kann diese aus Gründen, die nicht
ausschließlich in der Sphäre der Optikkomponenten & Kristalle GmbH liegen,
um bis zu 3 Wochen überschritten werden, ohne dass diese in Verzug gerät. Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(2)
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(3)
Die Optikkomponenten & Kristalle GmbH haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im
Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist, der Besteller als Folge
eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist geltend zu machen,
dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist oder
der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von ihr oder ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht oder soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
§5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers ab unserem Firmensitz. Die Gefahr geht auf den Besteller über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben
worden ist.

(2)
Transport-und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§6
Mängelhaftung

(1)
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Ware nach Erhalt
unverzüglich untersucht hat und vorhandene Mängel oder Fehlmengen
unverzüglich rügt.
(2)
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in
Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Optikkomponenten & Kristalle
GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde und die Aufwendungen die Höhe
des Kaufpreises nicht übersteigen.
(3)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4)
Die Optikkomponenten & Kristalle GmbH haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit ihr keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(6)
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(7)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang auf den Besteller; die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§7
Gesamthaftung

(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8
Eigentumsvorbehalt -Forderungsabtretung



(1)
Bis zur vollständigen Zahlung der Ware verbleibt diese im alleinigen Eigentum
der Optikkomponenten & Kristalle GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; sofern
Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Soweit der Pfändende nicht in der Lage sein sollte, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu
veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an uns ab. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Optikkomponenten & Kristalle GmbH verpflichtet sich, die
Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller nicht in
Zahlungsverzug gerät oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist. Ist dies der Fall, hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu
machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für die Fa. Optikkomponenten & Kristalle GmbH
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht in ihrem Eigentum
stehenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt sie das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
§9
Entwicklung und Werkzeuge

Alle Rechte an neuen Entwicklungen, insbesondere neuen Designs oder optischen
Berechnungen verbleiben bei der Optikkomponenten & Kristalle GmbH, auch
wenn diese im Auftrag des Bestellers erfolgen. Der Besteller ist ohne schriftliche
Vereinbarung nicht berechtigt, die entwickelten Teile unter Verwendung unserer
Entwicklung oder Teilen von dieser selbst oder durch einen Dritten herstellen zu
lassen.

§10
Gerichtsstand – Erfüllungsort



(1)
Sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, ist Gerichtsstand für alle Forderungen aus diesem Vertrag Kiel; wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-
Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Kiel
Erfüllungsort.




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